Karin Pausch
Betriebsanlagengenehmigung
GZ: 4.1-111/2014
Ggst.: Karin Pausch, Schöder;
Fußpflegestudio -
Betriebsanlagengenehmigung
Bearbeiter: ORR Dr. Lindner
Tel.: 03532/2101-227
Fax: 03532/2101-550
E-mail: bhmu@stmk.gv.at
Internet: www.bh-murau.steiermark.at
Murau, am 28.07.2014
KUNDMACHUNG
Frau Karin Pausch, wohnhaft in 8853 Ranten Nr. 191/2, hat bei der Bezirkshauptmannschaft Murau im Umfang der vorgelegten Projektunterlagen um die gewerberechtliche Bewilligung zur Errichtung und Betrieb eines Fußpflegestudios am Standort 8844 Schöder Nr. 21 (Grundstück Nr. .202, KG Schöder), angesucht.
Hierüber wird im Sinne der §§ 40 bis 44 AVG, i.d.g.F., und der §§ 74 und 77 und 356 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, i.d.g.F., die örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung für
Mittwoch, dem 27. August 2014,
um 16:45 Uhr,
mit der Zusammenkunft der Beteiligten an Ort und Stelle angeordnet.
Als Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteistellung verlieren.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigen zu uns kommen.
Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Bevollmächtigten um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person - z.B. einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder - handelt, wenn es sich bei den bei den Bevollmächtigten um Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, handelt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht, wenn Beteiligte gemeinsam mit ihren Bevollmächtigen zu uns kommen.
Die für das Verfahren eingereichten Pläne und sonstigen Behelfe liegen bis zum Tag vor der Augenscheinsverhandlung beim hiesigen Amt, Bahnhofviertel 7, Haus B, Zimmer Nr. 310, während der Amtsstunden (Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme durch Beteiligte auf.
Rechtsgrundlagen: §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Der Bezirkshauptmann:
i.V.: ORR Dr. Lindner