Sozialunterstützung - Antrag
Allgemeine Informationen
Die Sozialunterstützung ist eine Leistung für Menschen, die in finanzielle Notlage geraten sind und ihren Lebensunterhalt und Wohnbedarf mit eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen), dem Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter nicht mehr abdecken können.
Höhe der Sozialunterstützung
Die Höchstsätze ab Februar 2026 betragen:
- Höchstsatz für Alleinstehende und Alleinerziehende ? 1.168,40 (100%)
- Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende volljährige Bezugsberechtigte für die erste und zweite/für den ersten und zweiten ? 817,88 (70% von ? 1.168,40)
- Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende volljährige Bezugsberechtigte ab der/dem dritten ? 525,78 (45% von ? 1.168,40)
- Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende minderjährige Bezugsberechtigte:
a) bei einer/einem minderjährigen Bezugsberechtigten ? 292,10 (25 % von ? 1.168.40)
b) bei zwei minderjährigen Bezugsberechtigten pro minderjährige Bezugsberechtigte/minderjährigem Bezugsberechtigen ? 233,68 (20 % von ? 1.168,40)
c) bei drei minderjährigen Bezugsberechtigten pro minderjährige Bezugsberechtigte/minderjährigem Bezugsberechtigten ? 175,26 (15 % von ? 1.168,40)
d) bei vier minderjährigen Bezugsberechtigten pro minderjährige Bezugsberechtigte/minderjährigem Bezugsberechtigten ? 146,05 (12,5 % von ? 1.168,40)
e) bei fünf oder mehr minderjährigen Bezugsberechtigten pro minderjährige Bezugsberechtigte/minderjährigem Bezugsberechtigten ? 140,21 (12 % von ? 1.168,40)
Eine zusätzliche Wohnkostenpauschale kann unter bestimmten Voraussetzungen zuerkannt werden (max. EUR 175,26 für eine alleinstehende Person).
ACHTUNG: Es ist nicht möglich, zugleich Leistungen aus der Sozialunterstützung und aus der Wohnunterstützung zu beziehen!
Zuschläge gebühren in folgender Höhe:
Für Alleinerziehende:
- mit einem Kind im gemeinsamen Haushalt ? 105,16 (9 % von ? 1.168,40)
- mit zwei Kindern im gemeinsamen Haushalt ? 175,26 (+6 %, also 15 % von ? 1.168,40)
- der Gesamtzuschlag erhöht sich jeweils um 3 % für jedes weitere minderjährige Kind
Für Menschen mit Behinderung:
Menschen mit Behinderung gebührt ein Zuschlag in Höhe von ? 210,31, wenn ihnen ein Behindertenpass nach §§ 40 ff Bundesbehindertengesetz ausgestellt worden ist.
Die hier angegebenen Euro-Beträge sind gerundet und dienen zur Orientierung. Die zuständige Behörde berechnet den genauen, zustehenden Betrag in jedem Einzelfall nach dem Gesetz.
Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung:
Ebenso wird die Krankenversicherung übernommen, wenn sonst keine Versicherung besteht. Die krankenversicherten Personen erhalten eine E-Card.
Kürzung der Sozialunterstützung
Die Höhe der Leistung ist vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig. Dies gilt für arbeitsfähige Personen und Personen, die nach § 7 Abs 2 StSUG nicht vom Einsatz der Arbeitskraft ausgenommen sind. § 7 Abs 2 StSUG umfasst z.B. Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht haben oder Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres haben und mangels geeigneter oder zumutbarer Betreuungsmöglichkeit keiner Beschäftigung nachgehen können.
Leistungen werden insbesondere
- bei mangelnder Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft,
- bei Verweigerung von Maßnahmen, die die Arbeitsfähigkeit fördern,
- bei Verweigerung von Maßnahmen zur sozialen Stabilisierung, insbesondere die Teilnahme an Terminen der Sozialarbeit in der Sozialunterstützung,
- bei Verweigerung von verpflichtenden Maßnahmen nach dem Integrationsgesetz,
- bei nicht zielstrebiger Verfolgung der Schul- oder Erwerbsausbildung nach dem Ausbildungspflichtgesetz
gekürzt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich können nur jene Personen Sozialunterstützung nach dem StSUG (Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz) erhalten, die
- ihren Hauptwohnsitz und
- ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben sowie
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und sich grundsätzlich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten (unionsrechtliche und völkerrechtliche Bestimmungen sehen aber auch Ausnahmen zur 5-Jahres-Frist vor, z.B. für Asylberechtigte).
Bevor Sozialunterstützung gewährt werden kann, müssen Antragstellende zunächst die eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einsetzen.
Auch müssen gleichartige Leistungen, die Bund oder Land gewähren, zuerst in Anspruch genommen werden. Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einkünfte, die dem Antragstellenden/der Antragstellenden zufließen, z.B.: Lohn, Gehalt, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Pensionsvorschüsse, Unterhalt, Urlaubsgeld etc.
Ebenso wird von der Behörde das Vorhandensein von Vermögen überprüft. Bestimmte Vermögenswerte sind jedoch von der Verwertung ausgenommen. So müssen z.B. Häuser und Eigentumswohnungen, die dem eigenen unmittelbarer Wohnbedarf dienen, berufs- oder behinderungsbedingt benötigte Kraftfahrzeuge oder Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in der Höhe von ? 7.379,34 nicht verwertet werden, bevor Sozialunterstützung gewährt werden kann. Wird die Leistung durchgehend länger als 3 Jahre bezogen, müssen Ersatzansprüche aber grundbücherlich sicherstellt werden.
Gibt es Ansprüche gegen Dritte (z.B.: Unterhalt, Schadenersatz, offene Gehaltszahlung etc.), so müssen diese verfolgt werden.
Erforderliche Unterlagen
Personenbezogene Nachweise:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsbescheinigung: Asylberechtigte (Asylbescheid), EU-EWR-Bürgerinnen bzw. Bürger sowie Schweizer Staatsangehörige (Anmeldebescheinigung) bzw. deren Angehörige (Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte), Drittstaatsangehörige (Aufenthaltstitel)
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Heiratsurkunde / Partnerschaftsurkunde
- Scheidungsurteil oder Vergleichsausfertigung (jeweils mit Rechtskraftvermerk)
- Vertretungsnachweise
Nachweise über die Wohnverhältnisse:
- Mietvertrag und aktuelle Miet- und Betriebskostenvorschreibungen (ev. Zahlungsbestätigung der laufenden Miete)
- Rechnungen der Energielieferanten (Strom, Gas)
- Betriebskostennachweise
- Sonstige wohnungsbezogene Kosten (Haushaltsversicherung, ?)
- Grundbuchsauszug
Einkommensnachweise:
- Einkommensnachweise (z.B. Lohnbestätigung, Einkommenssteuerbescheid, AMS-Bezugsbestätigung, Rentennachweis, Pensionsmitteilung, Nachweis über Unterhaltsansprüche, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung/Gewinn und Verlustrechnung jedenfalls der letzten drei Monate, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge etc.)
- Nachweise über Ansprüche gegen Dritte
- Nachweise über Wohnzuschüsse
- Nachweis über Bezug sonstiger öffentlicher Leistungen (z.B. Förderungen, Beihilfen)
Vermögensnachweise:
- Vermögensnachweise (z.B. Kontoauszüge der letzten sechs Monate, Kontoregisterauszug, Sparbücher, Bausparvertrag, Lebensversicherung, Aktien, Wertpapiere, Typenscheine und Zulassungsscheine sämtlicher KFZ etc.)
Nachweise zum Einsatz der Arbeitskraft:
- Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche (AL-Meldung, ?)
- Gutachten über Arbeitsunfähigkeit
- Nachweis über Verhinderung des Einsatzes der Arbeitskraft gemäß § 7 Abs 2 StSUG
- Unterzeichnung der Integrationserklärung
- Abschluss eines Werte- und Orientierungskurses
- Absolvierung einer B1-Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds
Rückerstattung
Jede bekannte Änderung, die für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblich ist, muss der Behörde so schnell wie möglich, längstens binnen zwei Wochen, gemeldet bzw. angezeigt werden.
Das betrifft insbesondere Änderungen der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Auslandsaufenthalte und Aufenthalte in Kranken-/Kuranstalten, Frauenschutzeinrichtungen, Therapie- und Wohneinrichtungen oder Einrichtungen der Kurzzeitpflege.
Wurde eine zu hohe Leistung ausbezahlt, kann der Differenzbetrag mittels Rückerstattungsbescheid zurückgefordert oder von darauffolgend zustehenden Leistungen einbehalten werden.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
