BW Verwaltungs GmbH (Bernhard Walzer), Wiener Straße 22, 8820 Neumarkt
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MURAU
GZ: BHMU-678142/2022-3
Ggst.: BW Verwaltungs GmbH (Bernhard Walzer), Wiener Straße 22,
8820 Neumarkt, Änderung von Tischlerei - Produktionsstätte zu
Lagerhalle/Garagen, Nutzungsänderung
Murau, am 05.12.2022
Bearb.: Mag. Jutta Hofer-Zechner
Tel.: +43 (3532) 2101-290
Fax: +43 (3532) 2101-550
E-Mail: bhmu@stmk.gv.at
Bei Antwortschreiben bitte Geschäftszeichen (GZ) anführen
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG DURCH ANSCHLAG
Die BW Verwaltungs GmbH, Wiener Straße 22, 8820 Neuamarkt, hat bei der Bezirkshauptmannschaft Murau im
Umfang der vorgelegten Projektunterlagen um die baurechtliche Bewilligung zur Änderung von Tischlerei -
Produktionsstätte zu Lagerhallen/Garagen am Standort Grundstücks Nr. 676/2, 672, 673, K 65316 St. Lambrecht,
angesucht.
Hierüber findet gemäß §§ 24, 25 des Stmk. Baugesetzes die mündliche Bauverhandlung in Form eines
Ortsaugenscheines am Dienstag, dem 13.12.2022, um 09.30 Uhr, mit der Zusammenkunft der Beteiligten an Ort und Stelle statt.
Als Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung
nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der
Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteistellung verlieren.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig
Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie
binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat,
jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben.
Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit
kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten
entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigen zu uns kommen.
Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft
des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer
zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen
können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- wenn es sich bei dem Bevollmächtigten um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person - z.B.
einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder - handelt,
- wenn es sich bei den Bevollmächtigten um Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte,
Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, handelt und kein Zweifel an deren
Vertretungsbefugnis besteht,
- wenn Beteiligte gemeinsam mit ihren Bevollmächtigten zu uns kommen.
Die für das Verfahren eingereichten Pläne und sonstigen Behelfe liegen bis zum Tag vor der
Augenscheinsverhandlung beim hiesigen Amt, Haus B, Zimmer 310, von Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.30
Uhr zur Einsichtnahme durch Beteiligte auf.
Rechtsgrundlagen: §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Der Bezirkshauptmann i.V.
Mag. Jutta Hofer-Zechner
(elektronisch gefertigt)