POLANC Erwin und Sabine, Neumarkt in der Steiermark
Flüssiggasanlage
Bearb.: Dr. Hagen Peter Lindner
Tel.: +43 (3532) 2101-210
Fax: +43 (3532) 2101-550
E-Mail: bhmu@stmk.gv.at
GZ: BHMU-237699/2015-4
Murau, am 10.04.2015
Ggst.: POLANC Erwin und Sabine, Neumarkt in der Steiermark, Flüssiggastankanlage
KUNDMACHUNG
Mit Eingabe vom 01.04.2015 haben Herr Erwin Polanc und Frau Sabine Polanc, beide wohnhaft in 8820 Neumarkt in der Steiermark, Lohwerkstraße 15, um die Bewilligung zur Errichtung einer Flüssiggasanlage auf dem Grundstück Nr. 571/12, KG. Neumarkt, im Umfang der vorgelegten Projektunterlagen angesucht.
Hierüber findet gemäß § 6 des Stmk. Gasgesetzes i.V.m. § 42 AVG, i.d.g.F., die örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung am
Mittwoch, dem 29. April 2015,
um 09:00 Uhr
mit der Zusammenkunft der Beteiligten an Ort und Stelle statt.
Als Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteistellung verlieren.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigen zu uns kommen.
Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Bevollmächtigten um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person - z.B. einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder - handelt, wenn es sich bei den bei den Bevollmächtigten um Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, handelt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht, wenn Beteiligte gemeinsam mit ihren Bevollmächtigen zu uns kommen.
Die für das Verfahren eingereichten Pläne und sonstigen Behelfe liegen bis zum Tag vor der Augenscheinsverhandlung beim hiesigen Amt, Haus B, Zimmer 310, von Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme durch Beteiligte auf.
Rechtsgrundlagen: §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Hinweis für die Gemeinde:
Es wird ersucht, die beiliegende öffentliche Kundmachung an der dortigen Amtstafel anzuschlagen und nach der Verhandlung (versehen mit den Anschlagsvermerken) der Bezirkshauptmannschaft Murau rückzuübermitteln. Es wird gebeten, alle ha. nicht bekannten Anrainer nachweislich zu laden.
Der Bezirkshauptmann i.V.
Dr. Hagen Peter Lindner