Marktgemeinde St. Peter am Kammersberg
Direkteinleitung vom Beckenwasser des Freibades in den Marktbach; wasserrechtliche Bewilligung
GZ: 3.0-233/2014, BHMU-8625/2015
Ggst.:
Marktgemeinde St. Peter am Kammersberg
Direkteinleitung vom Beckenwasser des Freibades
in den Marktbach
wasserrechtliche Bewilligung
Bearbeiter: ORR Dr. Esterl
Tel.: (03532) 21 01-290
Fax: (03532) 21 01-550
E-Mail: bhmu@stmk.gv.at
Internet: www.bh-murau.steiermark.at
Murau, am 18. Februar 2015
KUNDMACHUNG
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 hat das Technische Büro für Chemie, Ing. Jakob Strassegger, Stuhlsdorfer Straße 87/2, 8063 Eggersdorf bei Graz, namens der Marktgemeinde St. Peter am Kammersberg, 8843 St. Peter am Kammersberg Nr. 82, bei der Bezirkshauptmannschaft Murau um die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von Beckenwasser des Freibades in den Marktbach, angesucht.
Hierüber wird im Sinne der §§ 40 bis 44 AVG. 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., und der §§ 32, 98, 107, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, i.d.g.F. die örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung für
Donnerstag, dem 12. März 2015
mit dem Beginn um 14.00 Uhr
und dem Zusammentritt am Marktgemeindeamt in 8843 St. Peter am Kammersberg, anberaumt.
Als Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteistellung verlieren.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigen zu uns kommen.
Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Bevollmächtigten um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person - z.B. einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder - handelt, wenn es sich bei den Bevollmächtigten um Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, handelt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht, wenn Beteiligte gemeinsam mit ihren Bevollmächtigen zu uns kommen.
Die für das Verfahren eingereichten Pläne und sonstigen Behelfe liegen bis zum Tag vor der Augenscheinsverhandlung beim hiesigen Amt, Bahnhofviertel 7, Haus B, Zimmer Nr. 314, während der Amtsstunden (Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme durch Beteiligte auf.
Rechtsgrundlagen: §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Der Bezirkshauptmann
i.V.: ORR Dr. Gernot Esterl