B317 Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21.01.2019
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MURAU
Referat 3: Sicherheitsreferat
Straßenpolizeiwesen
Bearbeiter: ORR Mag. Sperl
Tel.: 03532/2101-230
Fax: 03532/2101-550
E-Mail: bhmu@stmk.gv.at
Internet: www.bh-murau.steiermark.at
Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen Murau, am 21. Jänner 2019
GZ: 11.0 66/06
Ggst.: B 317, Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge
mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 7,5 t
VERORDNUNG
Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Zif. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, i.d.g.F. verordnet die Bezirkshauptmannschaft Murau wie folgt:
§ 1
Auf der B 317 zwischen Scheifling und Dürnstein ist von Straßenkilometer 19.069 bis Straßenkilometer 19.420(Kreuzungsbereich B 317 - B 96) und von Straßenkilometer 0.00 (Kreuzungsbereich B 317 - B 96) bis Straßenkilometer 22,862 (südliches Ortsende von Dürnstein) das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen (§ 52 lit. a Ziffer 7a StVO 1960 i.d.g.F.) verboten.
§ 2
Von diesem Verbot sind ausgenommen:
a) Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes, des Bundesheeres, des Pannenhilfsdienstes, des Abschleppdienstes, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie mit Fahrzeugen, die dem Einsatz in Katastrophenfällen dienen;
b) Fahrten mit Schulfahrzeugen im Rahmen der Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung;
c) Fahrten mit Fahrzeugen im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benutzung der vom Verbot erfassten Wegstrecke nicht erreicht werden können;
d) Fahrten im Ziel- und Quellverkehr betreffend die Bezirke Murau, Murtal, Leoben, Tamsweg und St. Veit an der Glan, wobei diese Fahrten in einem zumindest überwiegend(en) Be- oder Entladen der Lastkraftfahrzeuge bestehen müssen oder wenn für die Be- und Entladung technische Hilfsmittel erforderlich sind.
e) Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, die ihren dauernden Standort bei Betrieben in den angeführten Bezirken haben, wenn diese Fahrten der Wegfahrt bzw. der Rückfahrt zum dauernden Standort des Betriebes dienen, auch wenn es sich um Leerfahrten handelt. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, deren Lenker/Lenkerinnen ihren Wohnsitz in einer der angeführten Bezirke haben, wenn die vorgesehene Be- oder Entladestelle näher zur Wohnadresse des Lenkers/der Lenkerin als zum Betrieb ist.
§ 3
Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung in der Grazer Zeitung folgenden Tag in Kraft.
§ 5
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 30.09.2013, 11.0-66/2006, außer Kraft.
Der Bezirkshauptmann:
HR Dr. Florian Waldner